1.GELTUNG
1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Andere, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2 Der Käufer erkennt die ausschließliche Gültigkeit dieser Verkaufsbedingungen an, es sei denn, er widerspricht ihnen bei ihrem Erhalt ausdrücklich.
1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
1.4 Mündlich vereinbarte Abweichungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. ANGEBOT UND ABSCHLUSS
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt oder von uns Lieferschein oder Rechnung erteilt worden ist. Die Daten, die im Zusammenhang mit dem zwischen dem Käufer und uns bestehenden Vertragsverhältnis anfallen, werden über Datenträger verarbeitet.
3. LIEFERUNG
3.1 Die Auftragsannahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit ohne Beschränkung auf Fälle höherer Gewalt.
3.2 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Ziff. 4) versandt, so trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten; Lieferverzögerungen durch von uns hierfür eingesetzte Transportunternehmen haben wir nicht zu vertreten. Für Lieferungen zu Fixterminen anfallende Kosten trägt der Käufer. Störungen in der Produktion und höhere Gewalt verlängern die vereinbarte Lieferfrist entsprechend. Schadenersatz wegen Lieferverzug ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gründe sind von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.
Uns steht die Wahl des Transportweges und des Transportunternehmens frei. Für die Beförderung und die Anlieferung gelten die ADSp. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen und diesem gesondert in Rechnung gestellt; eine etwaige an uns gezahlte Entschädigung der Versicherung vergüten wir dem Käufer.
3.3 Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind genannte Lieferzeiten annähernd und unverbindlich; wir sind gleichwohl bemüht, die angegebenen Lieferzeiten einzuhalten. Ist über die Lieferzeit nichts vereinbart, so hat der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist die vollständige Abnahme der Ware zu bewirken.
3.4 Erfolgt die Lieferung nicht zu einem vereinbarten Liefertermin, so kommen Rechte auf Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung nur in Betracht, wenn der Käufer uns zuvor eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Ein für den Fall des Leistungsverzugs oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung dem Käufer zustehender Schadensersatzanspruch statt der Leistung wird dahin begrenzt, dass für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, insgesamt aber höchstens 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, zu leisten ist. Diese Begrenzung gilt nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns.
3.5 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden von der Leistungspflicht befreit, soweit sie aus Gründen höherer Gewalt unmöglich oder unzumutbar wird. Dies gilt insbesondere für Ereignisse wie: nicht rechtzeitige Selbstbelieferung mit Roh- und Betriebstoffen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Arbeitsstörungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, und zwar gleichviel, ob diese Ereignisse oder sonstige Fälle höherer Gewalt bei uns, bei unserem Vorlieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, eintreten.
3.6 Aus produktionstechnischen Gründen bleibt Mehr- oder Minderbelieferung bis zu 10 v.H. der bestellten Menge vorbehalten. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen, es sei denn, dass der Käufer an der Teillieferung kein Interesse hat. Teillieferungen gelten hinsichtlich Rechnungserteilung, Mängelrügen, Zahlungsfristen usw. als jeweils einzelne Geschäfte.
3.7 Bei Lieferung an eine vereinbarte Stelle hat das Abladen unverzüglich zu erfolgen. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Annahme und zur Bestätigung des Empfangs der Ware bevollmächtigt. Bei verweigerter, verspäteter oder sonst sachwidriger Annahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen.
4. GEFAHRÜBERGANG
4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist die Verladestelle des jeweils vereinbarten Lieferwerks. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware an unserer Verladestelle ausgesondert und bereitgestellt ist und der Käufer davon benachrichtigt wurde. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Franko- Lieferung handelt.
5. VERPACKUNG
5.1 Berechnete Verpackungen gehen in das Eigentum des Käufers über und müssen mit der Ware bezahlt werden. Zur Erfüllung unserer Rücknahmeverpflichtung gemäß Verpackungsverordnung bedienen wir uns der üblichen Annahmestellen. Wir nehmen nur die von uns gelieferten Verpackungen zurück. Transportverpackungen werden von uns nur in gereinigtem, wiederverwendungsfähigem Zustand zu den üblichen Geschäftszeiten an der angegebenen Rücknahmestelle im Zweifel am Erfüllungsort (Ziff. 4) - zurückgenommen. Die Kosten des Rücktransports und der Entsorgung der Transportverpackungen trägt der Käufer. Eine Vergütung für die Entsorgung von Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung erfolgt nicht.
5.2 Euro-Tauschpaletten sind bei Empfang der Ware zu tauschen. Eine spätere Rückgabe ist nach Absprache möglich. Erfolgt keine kostenfreie Rückgabe, wird die Palette in Rechnung gestellt.
6. MÄNGELRECHTE
6.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Mängel der Ware sind gegenüber der Herscheider Verwaltung unseres Unternehmens zu rügen. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Käufer hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Erhalt, spätestens binnen 4 Tagen, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach deren Sichtbarwerden zu rügen. Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zur Nachprüfung des gerügten Mangels zu geben, insbesondere auf Verlangen die gerügte Ware unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Bei Nichtbefolgung der Pflichten aus Satz 1 bis 5 gilt die Ware als genehmigt. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, gilt die Ware auch als genehmigt, wenn er sie selbst oder durch andere vermischt, vermengt, verbindet, verarbeitet oder umbildet, es sei denn, dass der Mangel erst dabei erkennbar wird.
6.2 Die in Prospekten, Werbematerialien, Beschreibungen etc. gemachten Darlegungen sind keine Beschaffenheitsangaben. Sie begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Wir behalten uns Abweichungen vor. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erkenntnisse und Erfahrungen, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein. Aus der Beratung können keine Ansprüche gegen uns hergeleitet werden.
6.3 Nimmt der Käufer mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Annahme vorbehält.
6.4 Wegen eines Mangels der Ware sind wir im Rahmen der Nacherfüllung nur zur Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) verpflichtet. Der Käufer hat uns hierzu eine angemessene Frist und Gelegenheit zu gewähren. Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer zur Minderung oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt erst nach mindestens zweimaligem Nacherfüllungsversuch durch uns vor. Die Pflichten des Käufers gemäß Ziffer 6.1. bestehen nach jeder Nacherfüllung.
6.5 Die Rechte und Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der Ware verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware.
7. UNTERNEHMERRÜCKGRIFF
7.1 Muss der Käufer Ansprüche wegen eines Mangels der neu hergestellten Ware erfüllen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er ist auch verpflichtet, eine Informationspflicht mit seinen Abnehmern zu vereinbaren und diese zur Weitergabe einer solchen Informationspflicht zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Die Kosten, die dem Käufer durch die Erfüllung der Informationspflicht entstehen, tragen wir bis zu einem Betrag von Euro 20,00 pro Warenlieferung.
7.2 Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche des Käufers nach Verkauf einer neu hergestellten Sache an einen Verbraucher durch ihn oder einen weiteren unternehmerischen Abnehmer stehen unter dem Vorbehalt, dass der Käufer erkennbare Mängel uns gegenüber nach Erhalt der Ware innerhalb der unter Ziffer 6.1 genannten Frist gerügt hatte.
8. HAFTUNG
8.1 Unsere Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
8.2 Ausgenommen von der Haftungsbegrenzung nach Ziffer 8.1 Satz 1 ist die Haftung bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten). In diesem Fall haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden eines unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
8.3 Unsere Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mussten. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.
8.4 Die vorstehend in Ziffer 8.3 normierten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits bzw. unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
8.5 Der Käufer ist zum Rücktritt nur in Fällen der Ziffern 3.6 und 6.4 sowie dann berechtigt, wenn wir den Rücktrittsgrund zu vertreten haben.
8.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9. PREISE
9.1 Preise gelten freibleibend und vorbehaltlich steigender Selbstkosten zwischen der Angebotsabgabe oder Auftragsannahme und seiner Ausführung. Widerspricht der Käufer nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt unserer Mitteilung dem erhöhten Preis, so gilt dieser Preis für alle auf unsere Mitteilung folgenden Lieferungen.
9.2 Widerspricht der Käufer, sind wir zur weiteren Belieferung nicht verpflichtet. Unsere Preisangebote verlieren darüber hinaus automatisch nach drei Monaten ihre Gültigkeit, es sei denn, dass eine längere Gültigkeitsdauer schriftlich vereinbart ist.
9.3 Der Mindestbestellwert beträgt 250,- EURO Netto-Warenwert. Bei nicht erreichen des Mindestbestellwerts, wird eine Pauschale von 25,- EURO netto als Mindermengenzuschlag berechnet.
10. ZAHLUNG
10.1 Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt zu bezahlen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart oder bereits in der Rechnung von uns eingeräumt wurde.
10.2 Unabhängig von Ziff. 10.1. werden alle unsere Forderungen auch gestundete - sofort fällig, wenn der Käufer nach Vertragsschluss mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind.
10.3 Wir sind in Fällen der Ziff. 10.2 berechtigt, nach unserer Wahl weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder nach Ablauf einer angemessen gesetzten Zahlungsfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten; entgegengenommene Wechsel können wir vor Verfall zurückgeben und sofortige Bezahlung verlangen.
10.4 Die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10.5 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir wenn das Geschäft für den Käufer ein Handelsgeschäft im Sinne des HGB ist ab Fälligkeit, ansonsten ab Verzugseintritt - Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens. 10.6 Wechsel und Scheck werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen.
11. SICHERUNGSRECHTE
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen, die wir aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern oder verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen Abnehmer bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten.
11.2 Bei Zahlungsverzug gilt auch für schriftlich vereinbarte abweichenden Fristen die Erhebung von banküblichen Zinsen als vereinbart. Im Falle eines Werklohnvertrages sind wir zusätzlich berechtigt, die Arbeiten ohne Ankündigung einzustellen. Daneben sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen, auch solche mit fixem Termin, nach unserer Wahl zu stornieren oder bis nach der Begleichung aller bislang offener Forderungen zurück zu halten.
11.3 Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung berechtigt. Der nach Abzug der Verwertungskosten verbleibende Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
11.4 Eine Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag und mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren.
11.5 Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer unter Ziff. 11.1 genannten Forderungen bereits jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sachen und sagt zu, die Gesamtsache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
11.6 Für den Fall der Weiterveräußerung unserer Ware oder der durch Verarbeitung gemäß Ziff. 11.4 oder Verbindung, Vermengung, oder Vermischung gemäß Ziff. 11.5 entstandenen neuen Sachen tritt uns der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten in Höhe des Rechnungswerts unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab. Der Käufer darf die Forderungen gegen seine Abnehmer weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung berechtigt. Wir sind in den Fällen, in denen unsere gesicherten Forderungen gemäß Ziff. 10.2 sofort fällig werden, berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. In einem solchen Fall dürfen wir außerdem nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber seinem Abnehmer verlangen.
11.7 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung für unsere Saldoforderung.
11.8 Der Käufer hat uns von jeglicher Beeinträchtigung unserer vorgenannten Sicherungsrechte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die Kosten für die von uns berechtigterweise durchgeführten Interventionsmaßnahmen zu tragen, soweit diese von Dritten nicht beigetrieben werden können.
11.9 Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die gemäß Ziff. 11.1 gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
12. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
12.1 Soweit gesetzlich zulässig ist Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten der Sitz unserer Verwaltung in 23730 Sierksdorf.
12.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem deutschen materiellen Recht; die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsklauseln gelten die INCOTERMS (2000).
12.3 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
13.TEILNICHTIGKEIT
13.1 Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Die unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Rost Systembaustoffe
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